Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW eine kreuzungsfreie Straße mit jeweils zwei Richtungsfahrbahnen, mit einer ange- ordneten Höchstgeschwindigkeit mit Tempo 80.
Ebenfalls auf dieser Straße fuhren zu diesem Zeitpunkt drei Feuerwehrfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn auf dem Weg zu einem Wohnungsbrand mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h. Die Klägerin wollte nun auf der linken Spur das mittlere Feuerwehrfahrzeug überholen.
Als dies Fahrzeug verkehrsbedingt ebenfalls auf die linke Spur wechseln wollte, kam es zu einer leichten Streifkollision, bei der am PKW der Klägerin ein Schaden entstand, den sie mit ihrer Klage von der Feuerwehr ersetzt verlangen wollte.
Das trotz des Gegenstandswertes von unter 5.000 Euro nach § 71 GVG zuständige Landgericht Magdeburg wies in seinem Urteil vom 28.04.2011 (Az.: 10 O 1964/10) die Klage ab.
Da nach § 5 Abs.2 StVO ein Überholen nur zulässig sei, wenn das überholende Fahrzeug deutlich schneller als das zu überholende fährt, hätte die Klägerin das mit etwa 80 km/h fahrende Feuerwehrfahrzeug nicht überholen dürfen. Die Klägerin habe zudem nicht beachtet, dass Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn nach § 38 StVO sofort freie Bahn zu verschaffen sei.
Dies bedeute, dass alle normalen Fahrzeuge beiseite fahren oder sogar notfalls anhalten müssen, um freie Bahn zu schaffen. Beiseitefahren bedeutet aber mit Sicherheit nicht, ein Feuerwehrfahrzeug im Einsatz zu überholen.
Ein Überholen in dieser Situation führe zur Behinderung des Einsatzfahrzeuges und schaffe neue Gefahrenquellen, so der Einzelrichter in seiner Entscheidung.
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