Gerade noch einen Parkplatz gefunden, aber das Fahrzeug ragt einige Zentimeter auf den Radweg. Der eine nimmt es sportlich, der andere fährt sein Fahrzeug doch lieber weg und sucht sich einen anderen Parkplatz bevor er das Fahrzeug später an dieser Stelle nicht mehr vorfindet.
In dem vom Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 15.04.2011 (Az.: 5 A 954/10) entschieden Fall parkte der Kläger mit seinem Fahrzeug so, dass die Vorderseite des Fahrzeugs mehr als zur Hälfte auf einem Radweg stand. Für den Radverkehr verblieb nur noch etwa 2/3 der Gesamtbreite des für Gegenverkehr ausgebauten Radwegs.
Damit stellte sich das Fahrzeug jedenfalls für den Radverkehr in Gegenrichtung als deutliches Hindernis dar und begründete damit eine konkrete Gefährdung, so dass ein Abschleppen geboten gewesen sei, so die Richter.
Ein Abschleppen sei in diesem konkreten Fall auch aus spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten zu vertreten. Einer effektiven Gefahrenabwehr diene es, die Verkehrsverstöße nicht lediglich durch Bußgeld zu ahnden, sondern gegen die Missstände durch ein konsequentes Abschleppen vorzugehen.
Das Verbleiben eines Fahrzeugs hätte ansonsten für weitere Verkehrsteilnehmer einen Anreiz geboten, ihre Fahrzeuge wiederum behindernd teilweise auf dem Radweg abzustellen. Ein Abschleppen parkender Fahrzeuge sei dagegen nicht schon bei jedem minimalen Hineinragen gerechtfertigt.
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