Bei teureren Autos kann man vielfach nützliche Extra bestellen. In diesem Fall erwarb der spätere Kläger ein Fahrzeug u.a. mit einer elektrischen Sitzverstellung als Sonderausstattung. Dieses Extra, sofern es funktioniert, ist sehr komfortabel, wenn wie in diesem Fall ein Paar ein Fahrzeug gemeinsam nutzt, zwischen beiden aber ein merklicher Größenunterschied (hier 20 cm) besteht.
Allerdings stellte der Kläger bereits mehrere Wochen nach dem Kauf eine Fehlfunktion des Positionsspeichers fest. Das später verklagte Autohaus führte mehrere Reparaturversuche durch. Diese blieben aber aus Sicht des Klägers erfolglos.
Der Sitz habe dennoch die Position beim Fahren plötzlich geändert, so dass er bei der eigentlich für seine Frau abgespeicherten Position gegen das Lenkrad gedrückt worden sei und die Pedale im Fußraum nicht mehr habe bedienen können, führte er aus.
Er trat deshalb vom Kaufvertrag zurück und wollte den bezahlten Kaufpreis, immerhin 50.000 Euro, zurück. Das Autohaus führte diese Veränderungen der Sitzposition auf eine Fehlbedienung des Klägers zurück. Sowohl die Ehefrau als auch zwei Mitarbeiter des Autohauses bestätigten, dass es in ihrer Gegenwart zu Fehlfunktionen gekommen sei.
Bei einer Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen konnte dieser keine Fehlfunktion feststellen, aber er konnte eine solche auch nicht ausschließen. Das Landgericht Coburg gab der Klage in seinem Urteil vom 25.08.2010 (Az.: 13 O 637/08) statt, wobei es aber für die gezogenen Nutzungen einen Betrag in Höhe von 7.000 Euro abzog.
Bei der Bestimmung des Wertersatzes berücksichtigte das Gericht, dass es durch die Fehlfunktion zu einer Beeinträchtigung der Nutzung des Fahrzeugs gekommen sei. Das Gericht ging dabei vom Vorliegen eines erheblichen Mangels aus.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Neuwagens läge vor, da die vom Kläger angegebene Fehlfunktion der elektrischen Sitzverstellung plötzlich während der Fahrt auftrat.
Eine solche Fehlfunktion beeinträchtigte stark die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, da ein sicheres Steuern dann nicht mehr gewährleistet sei, so die Richter. Daher könne der Kläger sein Fahrzeug zurückgeben.
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