Der BGH hatte in seinen Urteilen vom 7.02.2012 (Az.: VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11) zu entscheiden, ob bei einem Mitverschulden des geschädigten Fahrzeughalters an dem Unfall die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann.
Diese Frage war in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind. Für den geschädigten Fahrzeughalter bedeutet dies, dass er bei einem Mitverschulden einen Teil der Gutachterkosten selbst tragen muss.
Voraussichtlich werden einige Haftpflichtversicherer nun anbieten, dass bei einer Begutachtung durch den Haussachverständigen die Gutachterkosten auch bei einem Mitverschulden komplett getragen werden. In solchen Fällen sollte man aber genau abwägen, ob einem die unabhängige Begutachtung nicht das eventuelle Kostenrisiko wert ist.
Kategorieübersicht des Experten Janke und Kloth
Erbrecht
Reiserecht
Familienrecht
Weitere Beiträge der Experten: » Janke und Kloth » Unternehmensprofil