Der spätere Kläger beabsichtigte von einer einspurigen Straße nach links in eine Hofeinfahrt abzubiegen. Dabei stieß er mit einem ihn überholenden Feuerwehrfahrzeug zusammen, als dieses sich neben ihm befand.
Nicht ganz geklärt werden konnte, ob die Feuerwehr Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet hatte und ob der Kläger den linker Blinker betätigt hatte. Das Landgericht wies die Klage wegen der Alleinhaftung des Klägers für den Unfall ab und das Kammergericht Berlin wies in seinem Beschluss vom 12.07.2010 (Az.: 12 U 177/09) darauf hin, dass es beabsichtige, die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückzuweisen, woraufhin die Berufung zurückgenommen worden ist.
Hier spreche gegen den Kläger der Beweis des ersten Anscheins, dass er den Unfall schuldhaft verursacht habe, führte der Senat aus. Unstreitig habe sich der Unfall im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Versuch des Klägers, nach links abzubiegen, ereignet. Der Kläger selbst trüge vor, er habe in ein Grundstück abbiegen wollen.
Daher hatte der Kläger nicht nur rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen (§ 9 Abs. 1 S. 1 StVO), sondern er musste sich rechtzeitig möglichst weit nach links zur Straßenmitte einordnen (§ 9 Abs. 1 S. 2 StVO) und vor dem Einordnen einmal und vor dem Abbiegen noch einmal auf den nachfolgenden Verkehr achten (§ 9 Abs. 1 S. 4 StVO).
Darüber hinaus hatte er sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war (§ 9 Abs. 5 StVO). Im Rahmen des § 9 Abs. 1, 5 StVO spräche der Beweis des ersten Anscheins gegen den nach links in ein Grundstück abbiegenden Kraftfahrer.
Kommt es zwischen ihm und einem überholenden Kfz zu einem Unfall, spräche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der nach links abbiegende Kraftfahrzeugführer die ihm nach § 9 Abs. 1, 5 StVO obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten verletzt habe, so die Richter. Diesen gegen ihn sprechenden Anscheins- beweis habe der Kläger nicht hat erschüttern können.
Dabei käme es noch nicht einmal darauf an, ob der Kläger nicht habe beweisen können, nach links geblinkt und sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet zu haben. Denn der Kläger hätte bei seiner zweiten Rückschau das Beklagtenfahrzeug wahrnehmen müssen.
Denn der Kläger schildere selbst, dass es zu dem Anstoß gekommen sei, als sich das Feuerwehrfahrzeug bereits neben ihm befunden habe. Er hätte vor dem Abbiegen sehen müssen, dass sich dieses neben ihm befand.
Das Kammergericht sah auch kein Mitverschulden des Feuerwehrfahrzeugs. Eine unklare Verkehrslage läge nur dann vor, wenn nach allen Umständen mit ungefährdetem Überholen nicht gerechnet werden dürfe. Sie sei nicht bereits dann gegeben, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt.
Selbst wenn sich das vorausfahrende Fahrzeug bereits etwas zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet haben sollte, ergebe sich hieraus bei der erforderlichen objektiven Betrachtung noch nicht der Schluss, der Vorausfahrende werde alsbald ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr nach links abbiegen, ohne dies vorher ordnungsgemäß und rechtzeitig anzuzeigen.
Hier hatte der Kläger aber schon nicht ausreichend dargetan, geschweige denn bewiesen, rechtzeitig nach links geblinkt zu haben.
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