Nicht nur aufgrund der aktuellen Terrorwarnungen ist dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17.08.2010 (Az.: VG 11 K 279.10) erwähnenswert. Am 17.10.2009 parkte der spätere Kläger abends sein Fahrzeug vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde in Berlin-Mitte.
Dort war allerdings ein absolutes Halteverbot (Zeichen 283) zum Schutz vor Terroranschlägen eingerichtet worden. Es erfolgte die Umsetzung des Fahrzeugs und es erging ein Gebührenbescheid gegen den sich der Fahrer mit seiner späteren Klage wandte.
Immerhin sei für ihn als Ortsfremden nicht ersichtlich gewesen, aus welchen Gründen das Halteverbot errichtet worden sei und er habe auch niemanden behindert.
Wie er durch Befragung von Anwohnern erfahren habe, nutze die Behörde die Haltverbotsfläche offensichtlich als permanente Einnahmequelle. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit deutlichen Worten ab. Die Verkehrsbehörde sei nicht verpflichtet, die Hintergründe für die Einrichtung eines absoluten Halteverbots erkennbar zu machen.
Es sei auch gerade nicht in die Entscheidungskompetenz eines Kraftfahrers gestellt, ob er ein straßenverkehrsbehördlich angeordnetes Haltverbot beachtet oder ignoriert, weil er den Sinn hierfür nicht erkennen kann.
Eine solche Einstellung sei geeignet, Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen, schrieb das Gericht in seine Urteilsbegründung.
Eine Umsetzung sei auch bereits unter dem Gesichtspunkt der negativen Vorbildwirkung gerechtfertigt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe zuletzt in seinem Beschluss vom 17.12.2009 (Az.: OVG 1 M 228.09) dargelegt, dass auch ohne konkrete Behinderung eine Umsetzung aus generalpräventiven Gründen zulässig sein könne.
Die Erfahrung des Gerichts aus zahlreichen Umsetzungsverfahren habe ergeben, dass es immer wieder dazu kommt, dass schon ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug dazu führt, dass auch andere Kraftfahrer – aus welchen Gründen auch immer – dann ihr Fahrzeug dort ebenfalls unter Missachtung der geltenden Parkverbote abstellen.
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