Während der Angeklagte auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums einen LKW mit von ihm eingekaufter Ware belud, soll ein von ihm geführter Einkaufswagen weggerollt sein und ein parkendes Fahrzeug beschädigt haben.
Das OLG Düsseldorf entschied in seinem Revisionsurteil vom 07.11.2011 (Az.: III-1 RVs 62/11), dass die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Pkw auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB sei.
Dabei schloss es sich der Auffassung verschiedener anderer Gerichte an und hob die Entscheidung des Landgerichts, das den Angeklagten freigesprochen hatte, auf. Der § 142 StGB schütze als abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche und schütze überdies vor unberechtigter Inanspruchnahme.
Dabei knüpfe die Strafbarkeit an einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang an, was in dem Tatbestandsmerkmal „Unfall im Straßenverkehr“ zum Ausdruck komme. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko verwirklicht haben. Dies sei unter Zugrundelegung der natürlichen Verkehrsauffassung in den „Einkaufswagenfällen“ nach gefestigter Rechtsprechung der Fall.
Fahrzeuge auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz, auf dem auch Einkaufswagen bewegt werden, seien dort einer erhöhten Gefährdung durch wegrollende Einkaufswagen ausgesetzt. Es handele sich um eine typische Situation des Straßenverkehrs, dem auch parkende Fahrzeuge zuzurechnen sind.
Das spezifische Gefahrenpotential eines Einkaufswagens bestehe nur in dieser typischen Verkehrssituation, so dass sich letztlich im Schadensfall ein typisches Verkehrsrisiko realisiere. Auch ein Fußgänger könne sich gemäß § 142 StGB strafbar machen, wenn sein Einkaufswagen auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ein Fahrzeug beschädigt.
Wer mit seinem Einkaufswagen einen fremden PKW beschädigt, sollte daher dem Fahrer seine Personalien mitteilen. Kauft dieser länger ein und ist auch sonst nicht zu erreichen (z.B. Durchsage), sollte man die Polizei herbeirufen und den Unfall aufnehmen lassen.
Zivilrechtlich tritt dann die Kfz-Haftpflichtversicherung (Faustregel: beim Be- und Entladen) oder die Privathaftpflichtversicherung ein.
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