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Unfall im Kreisverkehr

24. April 2025
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Unfall im Kreisverkehr

Kreisverkehre werden im Straßenbau immer häufiger genutzt. Kommen sie doch mit einfachen Regeln aus. Die sich bereits im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeuge haben Vorrang vor den erst anschließend einfahrenden Fahrzeugen. Hier gilt sozusagen links vor rechts.

Das OLG Koblenz musste sich in seiner Entscheidung vom 29.11.2010 (Az.: 12 U 1275/09) mit dem nahezu zeitgleichen Einfahren von zwei Fahrzeugen beschäftigen. Dabei fuhr der von links kommenden Fahrer etwas später in den Kreisverkehr ein und fuhr auf das bereits kurz zuvor eingefahrene Fahrzeug auf. Dieser klagte seinen Schaden ein.

Das OLG gab ihm Recht und dem an sich von links kommenden Fahrer die Alleinschuld an dem Unfall. Es führte dazu in seiner Entscheidung aus, dass der Kläger in den Kreisverkehr einfahren durfte, da sich der Beklagte noch nicht im Kreisverkehr befand.

Er habe nicht warten müssen, bis der Beklagte in den Kreisel einfuhr und brauchte auch nicht auf dessen Fahrverhalten zu achten. Vielmehr durfte er darauf vertrauen, dass sich der Beklagte auf sein eigenes Einbiegen einstellen würde.

Ein Verkehrsverstoß des Klägers läge daher nicht vor. Hingegen habe der Beklagte gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, als er sich nicht auf das vor ihm im Kreisel befindliche Fahrzeug des Klägers, etwa durch eine Verringerung seiner Geschwindigkeit, einstellte.

Der Beklagte hätte, wenn er bei angepasster Geschwindigkeit rechtzeitig reagiert und gebremst hätte, sein Fahrzeug vor dem Kollisionsort zum Stillstand bringen können. Das bedeutet, dass er entweder mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren sei oder zu spät reagiert habe.

Er habe in der Annäherung zum Kreisel erkennen müssen, dass der Kläger nahezu gleichzeitig mit ihm in den Kreisel einfährt.

Darauf hätte er sich einstellen und seine Geschwindigkeit reduzieren müssen. Dann hätte er den Unfall sicher vermeiden können. Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile überwiege das schuldhafte Fehlverhalten des Beklagten so, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers zurücktrete.

 

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