Der spätere Kläger hatte sein Fahrzeug noch am Unfalltag zur Reparaturwerkstatt verbracht und am Folgetag einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt.
Vier Tage später lag dem Prozessbevollmächtigten des Klägers das Gutachten vor und bereits einen Tag später beauftragte der Kläger die Werkstatt mit der Reparatur. Die Reparatur verzögerte sich dennoch um fünf Tage, weil die Werkstatt es versäumt hatte, notwendige Ersatzteile rechtzeitig zu bestellen.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung weigerte sich u.a. die durch diese Verzögerung entstandenen Mietwagenkosten zu erstatten. Das Oberlandesgericht Thüringen, dass sich in seiner Entscheidung vom 26.10.2011 (Az.: 7 U 1088/10) u.a. mit dieser Frage auseinandersetzen musste, entschied, dass diese Kosten von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung zu erstatten seien.
Die Verzögerung bis zur Ersatzteilbestellung bzw. Reparaturbeginn gehe nicht zu Lasten des Klägers. Verzögerungen in der Werkstatt habe der Geschädigte nicht zu vertreten, denn die Werkstatt sei nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
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