Parkscheiben sind ein beliebtes Werbegeschenk. Man sollte nur darauf achten, dass sie auch den vom Gesetzgeber definierten Abmessungen von 110 mm x 150 mm entsprechen.
Die Verwendung einer zu kleinen Parkscheibe kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dies musste auch ein Betroffener erfahren, der eine Parkscheibe mit den z.B. in Italien üblichen Maßen 4 x 6 cm verwendete.
Er hatte die Parkscheibe auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war, zwar ordnungsgemäß eingestellt, aber das Amtsgericht Cottbus hat die Verwendung der zu kleinen Parkscheibe dennoch als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5,- EUR geahndet.
Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, die das OLG Brandenburg aber mit Beschluss vom 2.08.2011 (Az.: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)) als unbegründet verwarf. Der Gesetzgeber habe die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert.
Anderweitige Zeitnachweise über die Parkdauer seien nicht zugelassen. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse.
Dies ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde die Verwendung eines Zeitnachweises, der, wie in dem entschiedenen Fall, um ein Vielfaches kleiner sei, nicht gerecht, begründeten die Richter ihre Entscheidung.
Man sollte übrigens nicht nur darauf achten, dass die Parkscheibe die richtigen Maße von 11 x 15 cm hat, sondern auch die richtige Farbe, nämlich blau.
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