Der spätere Kläger fuhr mit seinem PKW in eine Parkgarage, die für Fahrzeuge mit einer Höhe bis zu 2 m geeignet war. Dort parkte er am äußersten Ende rückwärts ein.
Als er seine Heckklappe öffnete wurde diese wegen der Teleskopfederung nach oben gedrückt und stieß gegen einen stählernen Querträger, der sich in einer Höhe von 1,70 m an der Außenwand befand. Die Heckklappe wurde dabei erheblich beschädigt.
Den dadurch entstandenen Schaden verlangte der Kläger vom Betreiber der Parkgarage ersetzt, weil dieser nach seiner Ansicht seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
Der Kläger monierte, dass sich in dem Parkhaus keine Hinweisschilder befunden hätten, dass ein gefahrloses Öffnen der Heckklappe oder ein Rückwärtseinparken nicht möglich sei. Der Parkhausbetreiber weigerte sich jedoch zu zahlen. Nach seiner Auffassung hätte der Autofahrer besser aufpassen müssen.
Die Klage des Autofahrers blieb dann auch vor dem Amtsgericht München mit Urteil vom 9.11.2011 (Az.: 262 C 20120/11) erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts lag schon keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.
Es sei zwar richtig, dass der Parkhausbenutzer nicht damit habe rechnen müssen, in einer in einer Höhe von 1,70 m auf Hindernisse zu stoßen. Dies gelte jedoch nur, wenn sich diese Hindernisse in einem Bereich über Verkehrsflächen befänden.
Hier läge der Fall anders. Der Stahlträger habe sich am äußersten Ende des Parkhauses befunden. Er sei auch deutlich sichtbar gewesen, so dass es keiner besonderen Warnung seitens des Parkhausbetreibers bedurfte.
Im Übrigen hätte sich der Kläger auch vergewissern müssen, ob er die Heckklappe gefahrlos öffnen könne. Da er dies nicht getan habe, überwiege sein Verschulden so sehr, dass auch aus diesem Grund eine Haftung des Parkhausbetreibers nicht in Betracht komme.
Kategorieübersicht des Experten Janke und Kloth
Erbrecht
Reiserecht
Familienrecht
Weitere Beiträge der Experten: » Janke und Kloth » Unternehmensprofil

Auffahrunfall im Ausland

Bei rot fahren und Linksabbieger

Beschaffenheitsvereinbarung oder Wissensmitteilung?

Betriebsgefahr und Richtgeschwindigkeit

Das Fahrrad und der Zebrastreifen

Das umgekippte Motorrad

Auffahrunfall im Ausland

Bei rot fahren und Linksabbieger

Beschaffenheitsvereinbarung oder Wissensmitteilung?

Betriebsgefahr und Richtgeschwindigkeit

Das Fahrrad und der Zebrastreifen
