Wenn es taut oder stark bzw. lange regnet, sammelt sich häufig viel Wasser in den zahlreichen Mulden der in die Jahre gekommenen Straßen. Durchfährt nun ein Pkw-Fahrer diese Wasserlachen mit der zulässigen Geschwindigkeit trifft ihn kein Verschulden, wenn er dadurch Fußgänger nassspritzt und deren Kleidung gereinigt werden muss.
Er muss also nicht für die Reinigungskosten aufkommen. In dem vom Amtsgericht Melsdorf und Landgericht Itzehoe (mit Beschluss vom 24.02.2011; Az.: 1 S 186/10) entschiedenen Fall machte ein Fußgänger Schadenersatz für die Reinigungskosten seiner Kleidung geltend.
Er behauptete, dass der Pkw-Fahrer so schnell durch eine Wasserlache gefahren sei, dass eine Wasserfontaine auf ihn niedergegangen sei, wodurch wiederum seine Kleidung verdreckt worden sei. Wäre der Pkw-Fahrer mit Schritttempo gefahren, hätte er dies vermeiden können.
Dies sahen die Richter anders. Ein Pkw-Fahrer sei keinesfalls verpflichtet, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren, wenn andernfalls Fußgänger bespritzt werden könnten. Durch das Abbremsen oder Langsamfahren würde ansonsten eine Unfallgefahr für den nachfolgenden Verkehr begründet.
Auch wenn ein Durchfahren von Wasserlachen in Schrittgeschwindigkeit ohne Gefährdung des übrigen Verkehrs zur Vermeidung von Spritzwasser möglich sei, könne dies nicht stets verlangt werden.
Anderenfalls müssten sonst ganze Ortschaften oder Städte in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden. Dies würde dann aber den Straßenverkehr unzumutbar beeinträchtigen, so die Richter.
Als Hinweis für die Fußgänger führte das Gericht noch aus, dass diese sich durch geeignete Kleidung gegen Verschmutzungen durch Spritzwasser schützen könnten. Bevor nun das Fußgängerbespritzen zum Volkssport nach jedem Regenguss wird.
Anders sieht es natürlich aus, wenn man als Pkw-Führer bewusst eine Pfütze durchfährt, die man z.B. mühelos umfahren könnte, um einen Fußgänger nass zu spritzen.
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