Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.10.2011 (Az.: VI ZR 17/11) entschieden, dass sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalls den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen muss.
Zunächst rechnete der spätere Kläger seinen Schaden auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 3.446,12 Euro netto fiktiv ab. Danach ließ er den Pkw in einer BMW-Niederlassung entsprechend dem Sachverständigengutachten reparieren.
Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 Euro, worauf der Kläger als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt und nur 2.905,88 Euro zahlte.
Seine Klage, mit der er unter anderem Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 Euro und Nutzungsausfall in Höhe von 250 Euro begehrt, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
In seiner Entscheidung führte der BGH aus, dass der Kläger zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden sei, sondern nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen könne.
Da er nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen soll, müsse er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen.
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