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Zur Beweislast bei einer Waschstraße mit Schlepptrossenbetrieb

28. März 2024
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Zur Beweislast bei einer Waschstraße mit Schlepptrossenbetrieb

Sommerzeit bedeutet auch, dem eigenen Fahrzeug hin und wieder eine Wäsche zu gönnen. Setzt man dabei auf eine Waschstraße, ist dies nicht ohne Risiko. Das Auto ist nach der Wäsche zwar in der Regel sauberer, aber manchmal auch beschädigt. So auch in dem folgenden Fall.

Die Klägerin fuhr mit ihrem unbeschädigtem Fahrzeug in die Waschstraße der Beklagten ein. Während des Waschvorgangs kam es im Trocknungsportal kurz vor der Ausfahrt ausweislich der Videoaufnahme der Waschstraße zu einer Beschädigung des Fahrzeugs im Heckbereich.

Das Amtsgericht Schöneberg hatte den Waschstraßenbetreiber noch zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes verurteilt. Das Landgericht Berlin wies mit Urteil vom 4.07.2011 (Az. 51 S 27/11) die Klage ab.

Anders als das Amtsgericht verneinte das Landgericht hier nämlich die Voraussetzungen für das Vorliegen der Beweislastumkehr für diesen Waschstraßentyp. Die Klägerin sei voll darlegungs- und beweispflichtig, den Nachweis habe sie aber nicht führen können.

In den Fällen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage nach Beachtung aller Waschregeln abstellt und die Waschanlage wieder verlässt und den Startknopf für das Waschprogramm drückt, dürfte nach Ansicht des Gerichts von einer Beweislastumkehr auszugehen sein.

Beim Waschvorgang in der streitgegenständlichen Waschstraße bleibt der Fahrer – anders als in den zuvor genannten Standwaschanlagen – bei ausgestelltem Motor im Fahrzeug sitzen, und das Fahrzeug wird von einer Schleppvorrichtung durch die Waschstraße gezogen.

In solchen Waschstraßen könne von einer Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers nur dann geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlege und beweise, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren könne, also eine andere Schadensursächlichkeit ausgeschlossen sei.

Der Beweis des ersten Anscheins für eine Pflichtverletzung des Betreibers der Waschstraße bestünde aber nur dann, wenn die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühre. Seien indes andere Kausalverläufe möglich, nach denen der Benutzer der Waschanlage die Schadensursache gesetzt habe, so scheide eine Verantwortung des Waschstraßeninhabers aus.

In diesem Fall habe der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass die Schäden auch im Verantwortungsbereich der Klägerin gelegen haben könnten.

Zwar habe der Sachverständige auch ausgeführt, dass aus technischer Sicht es auch ebenfalls möglich sein könne, dass es zu der abrupten Verzögerung des Fahrzeugs kam, ohne dass ein fehlerhaftes Verhalten der Klägerin vorgelegen habe, dies führe jedoch nicht dazu, dass hier von einer Darlegungs- und Beweislastumkehr ausgegangen werden könne.

Die Klägerin habe somit letztlich nicht beweisen können, dass der Schaden kausal durch einen Fehler der Waschanlage eingetreten sei, so die Richter in ihrer Entscheidung.

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