Eine Lebensversicherung ist grundsätzlich an den Bezugsberechtigten der Lebensversicherung auszuzahlen und nicht an eine neuen Ehefrau des Verstorbenen; Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 13.12.2010 – Az.: 10 U 973/10.
Bei diesem Rechtstreit lag eine Scheidung des Verstorbenen Jahre zurück. Der Verstorbene hatte eine Lebensversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung trug als Bezugsberechtigte weiterhin die erste Ehefrau des Verstorbenen Versicherungsnehmers.
Diese erhielt deswegen auch in der Folge des Todes des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme von der Lebensversicherung ausgezahlt.
Hiergegen wandte sich die neue Ehefrau des Verstorbenen. Sie verlangte die Auszahlung der Versicherungssumme an sich. Sie vertrat die Auffassung, dass es lebensfremd sei, dass ein Ehemann an seine alte Ehefrau Versicherungsleistungen auszahlen lassen wolle.
Dies könne niemals der mutmaßliche Wille des verstorbenen gewesen sein. Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Es komme auf eine solche Argumentation bereits nicht an.
Entscheidend sei, wer bei Vertragsschluss dieser Lebensversicherung bezugsberechtigt sei. Dies war die erste Ehefrau. Weitere familiäre Bindungen oder Heiraten des Verstorbenen seien insofern irrelevant.
Eine Lebensversicherung brauche auch Sicherheit, an wen Leistungen auszuzahlen seien. Grundsätzlich nur wenn der Versicherte eine Bezugsberechtigungsänderung vorgenommen hätte, könne sich somit ein Anspruch auf Versicherungsleistungen für die neue Lebenspartnerin herleiten.
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