In öffentlichen Verkehrsmitteln muss ein Versicherungsnehmer eines so genannten „Handyschutzbriefes*“ sich grundlegend in körperlichem Kontakt zum Mobiltelefon befinden, um Ansprüche gegen seine Versicherung ableiten zu können; Urteil des Landgericht Berlin vom 9.9.2010 – Az.: 7 S 26/10.
Vorliegend hatte eine Versicherungsnehmerin eine Versicherung ihres Handy insbesondere gegen Diebstahl abgeschlossen (Handyschutzbrief). Die Versicherungsbedingungen besagten hierbei, dass der Schutz greift, wenn das Mobiltelfon „im persönlichen Gewahrsam mitgeführt wird.
Der Versicherungsnehmerin wurde ihr Telefon während einer S-Bahnfahrt in Berlin durch Öffnen eines Reisverschlusses ihrer Umhängetasche entwendet. Die Versicherungsnehmerin forderte deswegen Schadensersatz von ihrer Versicherung. Diesen Anspruch lehnten die entscheidenden Richter sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren ab.
Entscheidend, so die Richter hier, sei, dass ein gesteigerter Gewahrsam an dem Mobiltelfon vorliegen müsse. Dies gelte insbesondere an viel belebten Orten, wie in der U- oder S-Bahn. Dementsprechend müsse die Versicherungsnehmerin in einem Gedränge von Menschen ihr Mobiltelefon besonders sorgsam hüten.
Dies könne z.B. durch das Anbringen eines Zahlenschlosses am Taschenverschluss geschehen. Zumindest aber, so das Gericht weiter, habe die Umhängetasche besser gesichert sein müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen und insofern bestehe auch kein Anspruch auf Versicherungsleistung.
*(Versicherung gegen Diebstahl eines Mobiltelefons)
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