Ein Versicherungsnehmer einer Handyversicherung kann Ansprüche bei Diebstahl aus einer Umkleidekabine verlieren; Urteil des Amtsgericht Wiesbaden vom 10.5.2011 – Az.: 93 C 193/11.
Ein Handybesitzer hatte eine spezielle Handyversicherung abgeschlossen. Danach war das Handy auch gegen Diebstahl versichert. Während einer Sportveranstaltung in einer Turnhalle einer Berufsschule ließ der Handybesitzer sein Mobiltelefon in einer Jackentasche in der Umkleidekabine der Sporthalle.
Er hielt sich danach in der Sporthalle auf. Das Telefon wurde ihm aus der Jackentasche durch (eine) unbekannte Person(en) entwendet. Der Handybesitzer verlangte nun von seiner Handyversicherung Schadensersatz. Zu Unrecht, wie das erkennende Gericht meinte. Der Handybesitzer habe die Sache – wenn auch nur kurzfristig – unbeaufsichtigt gelassen.
Das Telefon war noch nicht einmal besonders gegen Wegnahme gesichert. Für solche Fälle schließe der Versicherungsvertrag vorliegend eine Haftung zum Schadensersatz der Handyversicherung aus. Eine entsprechende Versicherungsklausel befinde sich auch in dem vorliegenden Versicherungsvertrag.
Diese Klausel sei auch nicht unwirksam. Der Ausschluss der Haftung der Versicherung für unbeaufsichtigt gelassene Sachen sei für einen Verbraucher – zumal in einer offenen Kabine einer Sporthalle – nicht fernliegend und er habe dementsprechend damit rechnen können.
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