Die Kosten eines Sachverständigen im Gerichtsverfahren in einer Verkehrsrechtssache können entsprechend der Quotelung der Haftung (im Urteil) von den Parteien des Verfahrens zu tragen sein müssen; Urteil des Bundesgerichtshof vom 7.2.2012 – Au.: VI ZR 133/11.
In einem Rechtsstreit, der letztlich bis vor den Bundesgerichtshof führte, musste ein Sachverständiger, wie im Verkehrsrecht oft üblich, hinzugezogen werden.
Unklar war, wer die Kosten dieses Rechtsstreits hier zu tragen hatte, wenn der Schaden von beiden Parteien anteilig verursacht worden war; es also zu einer so genannten „Schadensquotelung“ kommt.
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Dies war von unterschiedlichen Vorinstanzen uneinheitlich bislang geregelt, so dass eine Grundsatzentscheidung des BGH hier notwendig wurde. Der Bundesgerichtshof hatte – im vorliegenden Fall ging es um die Kollision von Fahrzeugen mit Linksabbieger, der bei „gelb“ fuhr – nun zu entscheiden, wer die Sachverständigenkosten zu tragen hat.
Hierbei stellte der BGH fest: „Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.“
Dieser Leitsatz der Entscheidung schafft Rechtsklarheit für die Zukunft. Auch Sachverständigenkosten sind demnach anteilig – von der Verschuldensquote – von jeder Partei zu tragen.
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