Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist eine neue Kontoart, die jeder natürlichen Person seit Juli 2010 aufgrund des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungs- schutzes zur Verfügung steht. Die gesetzliche Regelung für das Pfändungsschutzkonto befindet sich in § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO).
Dennoch besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Weiterhin darf ein Pfändungsschutzkonto „nur“ als Einzelkonto genutzt werden. Das Ziel von einem Pfändungsschutzkonto ist, einen bestimmten Betrag in Höhe von 1.028,89 EUR (seit 01.07.2011 (alt 985,15 EUR)) vor Gerichtsbeschlüssen und Pfändungen zu schützen, so dass der Schuldner weiterhin Zahlungen wie Miete, Telefon, Strom etc. leisten kann.
Die 1.028,89 EUR auf dem Pfändungsschutzkonto gelten jeden Monat erneut; wenn ein Schuldner den Betrag nicht komplett ausschöpft, erhöht er sich im nächsten Monat um die nicht ausgeschöpfte Differenz. Gleichwohl duldet die Bank diese Verfahrensweise bei einem Pfändungsschutzkonto „nur“ in einem bestimmten Rahmen, so dass man den Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto natürlich nicht unbegrenzt erhöhen kann. Die tatsächlichen Gewährungen zum Pfändungsschutzkonto sind von den vorgelegten Bescheinigungen, gegenüber des Kreditinstitutes abhängig.
Wenn man bereits ein Girokonto hat, kann man das gewünschte Pfändungsschutzkonto als neues Konto eröffnen oder das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Hierzu haben viele Banken entsprechende Anträge in den Filialen, andernfalls kann man den Antrag auf ein Pfändungsschutzkonto bei einer bestehenden Kontoverbindung auch schriftlich per Post beantragen.
Prinzipiell darf man „nur“ ein Pfändungsschutzkonto führen, sollte diese Regelung zum Pfändungsschutzkonto ignoriert werden kann das zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Zudem ist wichtig zu wissen, dass die Umstellung in ein Pfändungsschutzkonto nicht die bestehende Kontoverbindung, d. h. Kontonummer und Bankleitzahl ändert.
Das Girokonto wird zwar als Pfändungsschutzkonto geführt, jedoch ist dieser Vermerk eher eine interne Bezeichnung, daher befindet sich auf den Kontoauszügen oder auf der Bankkarte keine Notiz, dass es sich bei dem Konto um ein Pfändungsschutzkonto handelt.
Tipps
1.) Wer sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umstellen möchte sollte beachten, dass sich unter Umständen die Kontoführungsgebühren erhöhen. Da etliche Kreditinstitute das Pfändungsschutzkonto anbieten, ist ein vorheriger Vergleich bezüglich der zukünftig fälligen Kontoführungsgebühren sinnvoll.
2.) Ein Einzelkonto kann selbst dann noch in ein Pfändungsschutzkonto umgestellt werden, wenn bereits Pfändungen zugestellt wurden. Allerdings muss die Umwandlung in das Pfändungsschutzkonto binnen 4 Wochen nach Erhalt vollzogen werden. Eine Bank (Kreditinstitut) hat zur Bearbeitung des Antrages eine vorgegebene Zeit von 3 Geschäftstagen.
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