Ein Versicherungsnehmer kann gegenüber der Deutschen Rentenversicherung die Kostenerstattung einer Gleitsichtbrille nur dann verlangen, wenn diese ausschließlich für die Nutzung im Arbeitsleben bestimmt ist; Urteil des Sozialgericht Dortmund vom 13.7.2010 – Az.: S 26 R 309/09.
Ein Arbeitsloser verlangte hier von der Deutschen Rentenversicherung die Übernahme der Kosten einer Gleitsichtbrille. Er begründete dies damit, dass ihm ohne die Brille das Lesen große Anstrengungen bereite und er deswegen erhöhte Schwierigkeiten habe, einen Arbeitsplatz zu finden.
Er benötige die Brille also insbesondere, um so am Arbeitsleben teilzunehmen. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte eine solche Kostenübernahme der Brille ab. Auch die deswegen erhobene Klage des Arbeitslosen blieb im Ergebnis erfolglos.
Ein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe nicht, so das erkennende Gericht. Eine Kostenübernahme sei nur dann gerechtfertigt, wenn es darum geht, die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen und die Brille gerade ausschließlich dieser Teilhabe diene. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor.
Die Sehschwäche habe insbesondere noch nicht ein solches Ausmaß erreicht, dass eine Brille für eine bestimmte Form der Berufsausübung benötigt werde. Im Übrigen bestehe deswegen auch kein Anspruch gegenüber der Krankenversicherung, da das erforderliche Ausmaß gerade nicht erreicht sei.
Ein Anspruch auf Kostenübernahme sei deswegen insgesamt abzulehnen.
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