Eine Beratungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung, die eine fehlerhafte Rentenberatung durchführt, kann zu Ansprüchen aus Amtshaftung des fehlerhaft Beratenen führen; Oberlandesgericht München, Urteil vom 4.8.2011 – Az.: 1 U 5070/10.
Ein Angestellter wurde arbeitslos. In der Folge machte er sich selbstständig. Zum Ende des Jahres 2006 beendete der Mann seine Selbstständigkeit. Er meldete sich jedoch nicht arbeitslos. Der Angestellte suchte eine Beratungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung auf, um sich über die Voraussetzungen der Altersrente zu informieren, da er meinte Anspruch auf eine solche zu haben.
Der Berater der gesetzlichen Rentenversicherung errechnete dem Angestellten darauf hin eine Altersrente und übergab dem Mann diese Berechnung. Daraufhin stellte der Mann bei der gesetzlichen Rentenversicherung einen Antrag auf Altersrente.
Dieser wurde abgelehnt mit der Begründung es seien nicht ausreichend Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung erbracht und er sei nicht ausreichend arbeitslos gewesen.
Der Mann wendete sich nun an die gesetzliche Rentenversicherung und verlangte Schadensersatz, da er nicht ausreichend beraten worden sei und es unterlassen worden sei ihn über die rechtlichen Konsequenzen aufzuklären. Dieser Schadensersatzanspruch sei im Ergebnis begründet, so die entscheidenden Richter.
Amtliche Auskünfte müssten insbesondere vollständig und unmissverständlich sowie richtig sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen aufgrund der Falschberatung der gesetzlichen Rentenversicherung.
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