Ansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber einem Arbeitgeber können durch eine Betriebsprüfung in der Verjährung gehemmt werden; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20.4.2010 – Az.: L 5 R 832/08.
Ein Landwirt setzte bei seiner Arbeit auch Hilfskräfte ein. Mehrere Jahre nach der Einsetzung dieser Hilfskräfte kam es zu einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung des Landwirtes.
Nach der Schlussbesprechung gelangte die gesetzliche Rentenversicherung zu der Auffassung, dass die Hilfsarbeiter bei dem Landwirt beitragspflichtig beschäftigt gewesen sein sollen. Die gesetzliche Rentenversicherung stellte deswegen weitere Nachforschungen an.
Erst mehr als zwei Jahre später, d.h. also über sechs Jahre nach der Beschäftigung, erstellte nunmehr die gesetzliche Rentenversicherung einen Bescheid zur Beitragsnachforderung. Hiergegen wandte sich der Landwirt, da er der Auffassung war, die Ansprüche seien verjährt.
Dem stimmten die entscheidenden Richter im Ergebnis zu. Sie gaben dem Landwirt insoweit Recht, dass die Hemmung der Verjährung der Betriebsprüfung nur bis zur Schlussbesprechung besteht. Der Landwirt habe davon ausgehen dürfen, dass nach Schlussbesprechung die Prüfung abgeschlossen sei.
Weiter habe er darauf vertrauen dürfen, dass eine Schlussbesprechung auch die Prüfung beendet. Dementsprechend sei vorliegend die Rückforderung der Beiträge durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr möglich.
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