Ein Versicherungsnehmer einer Krankentagegeldversicherung kann Ansprüche auf Krankentagegeld oder andere Leistungsansprüche verlieren, wenn er eine Krankschreibung nicht unmittelbar anzeigt; Urteil des Oberlandesgericht Celle vom 10.6.2011 – Az.: 8 U 18/10.
Der Versicherungsnehmer einer Krankentagegeldversicherung wurde nach einem Unfall verletzt. Er wurde deswegen für längere Zeit krankgeschrieben. Der Versicherungsnehmer schickte die Krankmeldung an seine Versicherung. Er erhielt in der Folge keine Antwort.
Er begnügte sich jedoch mit dem Losschicken der Krankmeldung und trat nicht weiter an seine Versicherung heran. In der Folge verlangte der Versicherungsnehmer ein Krankentagegeld von seiner Versicherung. Dies lehnte die Versicherung ab.
Sie meinte, keine Krankschreibung erhalten zu haben und der Versicherungsnehmer sei deswegen einer vertraglichen Verpflichtung erst durch verspätete Schadensmeldung nachgekommen.
Dieser Argumentation der Versicherung folgte das Gericht im Ergebnis. Grundsätzlich sei es hier Pflicht der Versicherung das vereinbarte Krankentagegeld bzw. allgemein gesprochen die vereinbarten Leistungen an den Versicherungsnehmer auszukehren. Dies sei jedoch hier anders zu betrachten.
Wenn ein Versicherungsnehmer auf seine Schadensmeldung bei der Versicherung keine Antwort erhält, müsse er sich in der Folge weiter erkundigen, ob seine Anzeige des Unfalles und der Krankschreibung die Versicherung erreicht habe. Dies ist nicht geschehen. Die Verspätung sei daher dem Versicherungsnehmer anzulasten.
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