Eine nur teilweise vorliegende Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten kann dazu führen, dass Ansprüche auf Krankentagegeld entfallen; Beschluss des Oberlandesgericht Hamm vom 11.2.2011 – Az.: I-20 U 167/10.
Ein Versicherungsvermittler war an einer Verletzung des Kniegelenks erkrankt; an einer so genannten Gonarthrose. Er wandte sich deswegen an seine Krankenversicherung und verlangte die Auszahlung des vereinbarten Krankentagegeldes. Die Versicherung zahlte jedoch nicht.
Sie vertrat die Auffassung, eine Erkrankung wie vorliegend führe nicht zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit ihres Versicherungsnehmers. Die Klage des Versicherten blieb letztlich deswegen auch erfolglos. Das in dem Verfahren eingeholte medizinische Gutachten ergab, dass eine Restfähigkeit zur Arbeit verblieb.
Eine Schreibtischarbeit solle demnach möglich sein und auch die Wahrnehmung einiger – wenn auch weniger – Außentermine könne der Versicherungsnehmer leisten. Die entscheidenden Richter hielten dies für ausreichend, um einen Anspruch auf Krankentagegeld abzulehnen.
Das Gericht erklärte, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachgewiesen; einer solchen habe es jedoch für den Anspruch des Versicherungsnehmers bedurft. Letztlich sei ihm nämlich eine wertschöpfende Tätigkeit weiterhin möglich und auch zuzumuten.
Das Risiko einer nur teilweisen Arbeitsunfähigkeit könne nicht auf die Versicherung abgewälzt werden. Die Nichtzahlung des Krankentagegeldes sei somit rechtens.
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