Eine Zahnzusatzversicherung ist grundsätzlich zur Leistung gegenüber Versicherten bei „medizinischer Notwendigkeit“ der Behandlung verpflichtet, dies gilt auch für Zahnimplantate; LG Stuttgart, Urteil vom 7.11.2005, Az.: 22 O 210/02.
In dem vorliegenden Fall ging es unter anderem um die Frage, ob die Kosten eines Zahnimplantats durch die Versicherung übernommen werden mussten. Grundsätzlich seien auch Zahnimplantatskosten bei medizinischer Notwendigkeit zu übernehmen, so die entscheidenden Richter.
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Mittlerweile stelle sogar die Zahnprothetetik durch Implantatversorgung den „Stand der Technik“ dar. Zwar handele es sich bei der Implantatversorgung um hohe Kosten, allerdings seien diese Kosten – soweit eine medizinisch Notwendigkeit festgestellt wird – auch von der Zahnzusatzversicherung zu erstatten.
Zwar spielen auch Kostengesichtspunkte eine Rolle vor dem Hintergrund, dass bei keinem Mehrwert einer kostenintensiveren Behandlungsmethode grundsätzlich die kostenärmere Behandlungsmethode zu wählen ist. Ein Implantat dürfte aber in den meisten Fällen trotz höherer Kosten einen Mehrwert bieten.
Ein Implantat verhindert in der Regel, dass gesunde Zähne abgeschliffen werden müssen.
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