Wenn ein Patient von einem Zahnarzt eine medizinisch nicht erforderliche Neuversorgung einer 19 Monate zuvor eingebrachten Zahnprothetik verlangt, hat der Arzt darüber aufzuklären, dass es sich um eine „überflüssige Zweitbehandlung“ handelt und dementsprechend keinen Anspruch auf Zahlung seiner Vergütung gegen eine Zahnzusatzversicherung; OLG Koblenz, Urteil vom 19.1.2009 – Az. 5 U 674/08.
In diesem Fall wünschte ein Patient die Erneuerung seiner Kronen, obwohl dies medizinisch nicht angebracht war. Es unterblieb eine diesbezügliche Aufklärung des Arztes.
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Unterbleibt eine solche Aufklärung, so könne davon ausgegangen werden, dass der Patient bei sachgerechter Information die Neuversorgung abgelehnt hätte.
Dementsprechend stünde dem Arzt auch kein Anspruch auf Zahlung seiner Vergütung der Zweitbehandlung zu.
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