Das Notaranderkonto wird grundsätzlich von Notaren eröffnet, jedoch können Anderkonten auch von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Anwälten oder sogar Pfarrern genutzt werden. Ein Notaranderkonto gehört zu den Treuhandkonten und wird in der Regel auf eigenen Namen geführt, allerdings gehört das Geld des Notaranderkontos nicht dem Kontoinhaber, sondern einer „anderen“ Person.
Das bedeutet, dass das Notaranderkonto für fremde Rechnung geführt wird, dies wird bei der Kontoeröffnung auch auf dem Kontoeröffnungsantrag vereinbart.
In der Praxis kommt das verdeckte und auch offene Notaranderkonto vor, beim verdeckten Notaranderkonto wird zwar gemäß Geldwäschegesetz der wirtschaftlich Berechtigte angegeben, jedoch fehlt der Zusatz „Notaranderkonto“ oder „Treuhandkonto“.
Das offene Notaranderkonto enthält den Vermerk „Notaranderkonto“ in der Kontobezeichnung, sodass klar ersichtlich ist, dass es sich bei dem entsprechenden Konto um ein Notaranderkonto handelt. Bei der jeweiligen Bank unterliegt das Notaranderkonto anderen Geschäftsbedingungen als ein Girokonto, so darf das Notaranderkonto z. B. nicht für persönliche Zwecke des Notars genutzt werden.
Zudem ist es bei Insolvenz des Treuhänders gesetzlich geschützt, da dieses Geld nicht dem Kontoinhaber, sondern einer dritten Person gehört. Besonders in Bezug auf den Kauf oder Verkauf von Immobilien findet das Notaranderkonto Anwendung, wenn z. B. der Kaufpreis an den Anwalt gezahlt und dort aufbewahrt wird, solange bis die Änderungen im Grundbuch vermerkt wurden.
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