Ein Wertpapier (gemäß WpHG – Wertpapierhandelsgesetz) ist ein Vermögensrecht (verbrieft in Form einer Urkunde oder unverbrieft in Form einer Sammelurkunde), das dem Inhaber der Urkunde gegenüber dem Schuldner (Aussteller des Wertpapiers) ein in der Urkunde definiertes Recht zusagt.
Wertpapiere gemäß WpHG (Wertpapierhandelsgesetz vgl. § 2 Begriffsbestimmungen) sind sämtliche:
- Aktien.
- Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen falls sie mit Aktien vergleichbar sind.
- Zertifikate, die Aktien oder Schuldverschreibungen vertreten gelten auch als Wertpapier.
- Schuldtitel wie Inhaberschuldverschreibungen und Genussscheine sind ebenfalls Wertpapiere.
- Anderweitige Wertpapiere, die den Kauf/ Verkauf von Wertpapieren gestatten oder die eine Barzahlung auslösen, die auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze, andere Erträge, Waren, Indizes oder Messgrößen zurückzuführen ist.
Als Wertpapier gilt gemäß WpHG auch die Sorte Wertpapier, die ohne physische Urkunde ausgestellt wird und/ oder sogar übertragbar, d. h. an eine Dritte Person übermittelbar ist.
Des Weiteren gelten folgende Papiere ebenfalls als Wertpapier
- Anteile am Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft (z. B. Investmentfonds).
- Urkunden, die auf dem Geldmarkt gehandelt werden (z. B. Geldmarktfonds).
- Derivate, sofern sie einen Bezug auf folgende Basiswerte haben: Geldmarktinstrumente, Devisen, Zinsen oder sonstige Erträge, Indizes, Investmentfonds oder Aktien heißen ebenfalls Wertpapier.
- Derivate, sofern es sich um ein Termingeschäft mit Bezugnahme auf Waren, Inflationsraten, Emissionsbedingungen, Klimavariablen oder andere physikalische Variablen sowie Frachtsätze handelt. Dabei müssen diese Termingeschäfte allerdings entweder:
- an einem geregelten Markt/ Handelssystem abgewickelt werden.
- bestimmte Kriterien der EG (europäischen Gemeinschaft) gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1287/2006 erfüllen.
- mittels Barausgleich zu erfüllen sein.
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