Von Zinseszins spricht man, wenn anfallende Zinsen dem investierten Kapital zugerechnet und diese Zinsen ebenfalls wieder verzinst werden. Anders gesagt bedeutet es, dass der Zinseszins sozusagen der Zins auf den angefallenen Zins ist.
Zur Berechnung des Zinseszinses nutzt man in der Finanzmathematik folgende Formel:
- Kn = K0 (1+p/100)t
Bei dieser Zinseszins-Berechnung steht Kn für das Endkapital (d. h. Anfangskapital inkl. Zinseszins), K0 für das eingesetzte Kapital, p ist der Zinssatz p. a. in Prozent und t ist der Zeitraum der Betrachtung in Jahren.
Laut BGB sind Zinseszinsen grundsätzlich unzulässig (vgl. § 248 Absatz I BGB), allerdings dürfen Kreditinstitute, Sparkassen und andere Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben, eine Ausnahme machen und somit Zinseszins gewähren.
Gemäß § 248 Absatz II BGB dürfen die eben genannten Institute im Voraus vereinbaren, dass anfallende Zinsen von Einlagen (Zinseszins) als neue zu verzinsende Einlage gelten soll.
Zudem ist es zulässig, dass sich Kreditinstitute die Verzinsung rückständiger Zinsen (Zinseszins) für Schuldverschreibungen zusichern lassen.
Des Weiteren ist der Zinseszins auch bei einer kaufmännischen Geschäftsbeziehung zulässig, sofern die aus der Verbindung stammenden Ansprüche und Leistungen samt Zinsen in Rechnung gestellt und regelmäßig mittels Abrechnung ausgeglichen werden (genannt Kontokorrentkredit; vgl. § 355 HGB).
Daher kann derjenige, dem bei Rechnungsabschluss der Überschuss gehört, vom Abrechnungstag an Zinsen vom Überschuss fordern (Zinseszins).
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