Der Begriff Zwischengewinn wird im Bereich von Investmentfonds verwendet. Zwischengewinne entstehen, wenn ein Anleger seine Anteile vom Investmentfonds vor dem künftigen Ausschüttungs- oder Wiederanlagetermin (Thesaurierung genannt) verkauft.
Infolge erhält der Anleger zusammen mit dem Rücknahmepreis des Investmentfonds die aufgelaufenen Erträge als „Zwischengewinn“. Anders ausgedrückt ist der Zwischengewinn jener Anteil eines Kauf- oder Rücknahmepreises eines Investmentfonds, der für angefallene Zinsen und zinsähnliche Erträge gezahlt wird.
Der Zwischengewinn wird von der entsprechenden Investmentgesellschaft festgestellt und unterliegt der Steuer, genauer gesagt sind Zwischengewinne von der Zinsabschlagsteuer betroffen, sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt oder dieser schon ausgeschöpft ist. Dividenden gelten nicht zu den Zwischengewinnen und fallen daher – steuerlich gesehen – unter den Freistellungsauftrag oder die Abgeltungsteuer.
Die Besteuerung eines Zwischengewinns beim Kauf eines Investmentfonds sieht folgendermaßen aus:
Im selben Jahr des Kaufs des Fondsanteils kann der gezahlte Zwischengewinn als negative Einnahme in der Anlage KAP (Kapitalerträge) der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Der erzielte Zwischengewinn beim Verkauf des Investmentfonds wird in der Jahressteuerbescheinigung, die ein Anleger jedes Jahr erhält, ausgewiesen und muss ebenfalls in der Anlage KAP angegeben werden.
Das Finanzamt ermittelt dann die zu zahlende Zinsabschlagsteuer vom Zwischengewinn, die auch vom individuellen Steuerabsatz abhängt. Wenn ein Anleger beim Finanzamt einen speziellen Antrag stellt, kann der Zwischengewinn – d. h. der erhaltene Zwischengewinn und der gezahlte Zwischengewinn – beim Lohnsteuerjahresausgleich miteinander verrechnet werden.
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