Anleger können grundsätzlich von ihrer Bank Schadensersatz in voller Höhe verlangen, wenn eine Bank nicht ausreichend über eine Fondsanlage des Anlegers aufklärt; OLG Celle; Urteil vom 14.5.2008 – Az.: 6 W 184/08.
Hier erwarben Anleger – unter Vermittlung durch Mitarbeiter einer Vertriebsfirma – eine Beteiligung an einem Immobilienfonds. Zur Finanzierung dieser Kapitalanlage unterzeichneten die Anleger einen Darlehensvertrag mit einer Bank. Der Bank war dabei – wie später auch nachweisbar war – bewusst, dass eine erhebliche Differenz zwischen tatsächlicher Miete und der Jahressollmiete in der Kalkulation des Fonds bestand.
Die Anleger erhielten an Ausschüttungen aus dem Immobilienfonds wesentlich weniger als erwartet und in Prospekten zugesichert. Sie kündigten deswegen den Darlehensvertrag mit der Bank und forderten von der Bank Schadensersatz.
Dabei argumentierten die Anleger damit, dass es sich bei Darlehensvertrag und Anlagevertrag um ein verbundenes Geschäft handele. Daher hafte nicht nur der Immobilienfonds (bzw. dessen Betreiberfirma) sondern gleichwohl auch die Bank, die deswegen die Finanzierung angeboten und durchgeführt hatte.
Das Gericht befreite die Anleger vorliegend von ihrer Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens. Den Anlegern stand hier sogar ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank zu. Die Bank habe ihre eigene Aufklärungspflicht verletzt.
Sie sei zur Risikoaufklärung vorliegend verpflichtet gewesen, zumal die Rolle der Bank vorliegend über die reine Kreditgewährung hinausgehe, da die Bank nachweisbar von den angepriesenen Differenzbeträgen wusste und mit dem Fonds eine Kooperationsvereinbarung hatte.
Die Anleger hätten das Recht gehabt, den Wissensvorsprung der Bank auch zu erlangen und darüber informiert zu werden. Hätten die Anleger von allen Informationen, die der Bank vorlagen Kenntnis gehabt, hätten sie keinen Darlehensvertrag mit der Bank abgeschlossen.
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