Wenn ein Versicherungsnehmer seiner Versicherung gegenüber Pflegebedürftigkeit vortäuscht, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung sowohl der Pflegeversicherung als auch der Unfallversicherung; Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 14.11.2008 – 10 U 592/07.
Grundsätzlich, so die hier entscheidenden Richter, seien an Kranken- und Pflegeversicherungskündigungen erhöhte Anforderungen zu stellen wegen der sozialen Funktion dieser Versicherungen, so dass vom Grundsatz her hier eine Vertragsauflösung fern liege.
André Böttcher
Versicherungsmakler Berlin
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Vorliegend habe der Versicherungsnehmer die Interessen der Versicherung allerdings besonders schwer verletzt aufgrund des Erschleichens von Leistungen.
Auch das Aufrechterhalten der Krankenversicherung sei für die Versicherung aufgrund der verübten Täuschung unzumutbar.
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