Die Unkündbarkeit einer privaten Pflegepflichtversicherung durch eine Versicherung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer ist rechtmäßig; Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7.12.2011 – Az.: IV ZR 105/11.
Ein Versicherungsnehmer unterhielt bei derselben Versicherung sowohl eine private Krankenvollversicherung, Krankentagegeldversicherung und Pflegepflichtversicherung. Infolge einer Operation erhielt der Versicherungsnehmer Krankentagegeld.
Ein Außendienstmitarbeiter der Versicherung wollte den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers in Augenschein nehmen und besuchte diesen deswegen. Während dieses Besuches griff der Versicherungsnehmer einen Bolzenschneider und attckierte den Mitarbeiter der Versicherung.
Die Versicherung kündigte deswegen sämtliche Verträge mit ihrem Versicherungsnehmer außerordentlich. Hiergegen wandte sich der Versicherungsnehmer und klagte. Die Klage war überwiegend erfolglos.
Lediglich das Fortbestehen der Pflegepflichtversicherung wurde festgestellt.
Bei der vorliegenden schwerwiegenden Vertragsverletzung sei eine außerordentliche Kündigung der Krankenvoll- und Krankentagegeldversicherung gerechtfertigt. Allerdings könne dies bei einer Pflegepflichtversicherung nicht gelten.
Bei einer Pflegepflichtversicherung sei jede – auch außerordentliche – Kündigung ausgeschlossen.
Dies ergebe sich bereits aus der Systematik der Pflegepflichtversicherung. Es fehle hier bereits ein Basistarif, in den ein Versicherungsnehmer wechseln könne; weiter könne aus der Entstehungsgeschichte der Pflichtversicherungen nicht dem Sinn und Zweck nach eine Kündigung gerechtfertigt sein.
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