Auch wenn der Versicherungsschutz einer Reisekrankenversicherung nach den Versicherungsbedingungen der Versicherung auf einen Zeitraum beschränkt ist, kann die Reisekrankenversicherung verpflichtet sein, einem Versicherten Leistungen über einen längeren Zeitraum zu gewähren, Landgericht Coburg, Beschluss vom 8.5.2008, Az.: 32 S 11/08.
Bei dem hier streitigen Fall ging es um eine Ehepaar, dass vor einer langen Asienreise eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen hatte.
Nach den Versicherungsbedingungen der Versicherung war der Versicherungsschutz auf maximal 42 Tage begrenzt. Der Ehemann erkrankte in Asien am 15. Tag der Reise und konnte aufgrund der Diagnose erst nach dem 45. Tag die Rückreise nach Deutschland antreten.
Die Reisekrankenversicherung verweigerte die Zahlung der Krankenhauskosten der letzten drei Krankentage unter Hinweis auf die eigenen Versicherungsbedingungen. Zu Unrecht, wie das erkennende Gericht meint.
Entscheidend für die 6-Wochen-Frist der Versicherungsbedingungen der Versicherung sei nicht, wann die Rückreise stattgefunden habe, sondern nur ob in dieser Frist die Erkrankung aufgetreten sei. Nur durch so eine Auslegung sei der Zweck einer Reisekrankenversicherung in das Ausland gewahrt.
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