Die Aufbewahrung von Wertsachen kann zu einer zeitfüllenden Aufgabe werden. Juwelen, Schmuck und andere Wertsachen gelten in der Hausratversicherung als besonderes Risiko. Sie werden bis zu vorher definierten Obergrenzen in den Versicherungsschutz der Hausratversicherung eingeschlossen.
Versicherungsschutz für Wertsachen in der Hausratversicherung besteht allerdings nur, wenn bestimmte Obliegenheiten eingehalten werden:
- Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
- Der Versicherungsnehmer muss für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen betätigen und die ggf. vereinbarte Einbruchmeldeanlage einschalten.
» Diese Obliegenheit findet keine Anwendung, wenn deren Einhaltung dem Versicherungsnehmer der Hausratversicherung oder dem Repräsentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände billigerweise nicht zugemutet werden kann.
- Der Versicherungsnehmer muss alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen in gebrauchsfähigem Zustand erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
- Der Versicherungsnehmer der Hausratversicherung muss eine Einbruchmeldeanlage, falls sie Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, halbjährlich von einer vom VdS anerkannten Errichterfirma warten lassen.
- Die versicherten Sachen der Hausratversicherung müssen sorgfältig behandelt und in einem Zustand zu erhalten werden, der einem Verlust der Sachen oder von Teilen der Sachen vorbeugt.
- Versicherte Schmucksachen innerhalb der Hausratversicherung müssen bei einigen Gesellschaften z. B. mindestens alle 24 Monate durch einen Juwelier auf die Haltbarkeit der Schnüre, Fassungen, Verschlüsse und der Sicherung geprüft und gegebenenfalls repariert werden.
- Versicherte Schmucksachen müssen jederzeit während des Tragens gesichert werden.
- Versicherte Wertsachen müssen in Hotelzimmern, Wohnungen, Einfamilienhäuser etc. stets verschlossen gehalten werden.
- Teilweise verlangen Versicherungsunternehmen auch die Aufbewahrung von Wertsachen in einem besonderen Behältnis (z. B. Tresor, Safe, Wertsachschrank), der stets abgeschlossen sein muss.
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