Grundsätzlich darf ein Versicherungsnehmer einen Wasserschaden von einem Unternehmen seiner Wahl regulieren und die Arbeiten ausführen lassen; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 19.7.2011 – Az.: 6 U 70/10.
Bei einem Versicherungsnehmer war aufgrund einer defekten Waschmaschine ein Wasserschaden entstanden. Das Versicherungsunternehmen beauftragte deswegen ein Unternehmen aus der Gegend mit der Trocknung und den weiteren erforderlichen Arbeiten.
Der Wasserschaden des Versicherungsnehmers war dabei durch eine verbundene Gebäudeversicherung abgedeckt. Die Versicherung schickte ihren Regulierungsbeauftragten vor Ort zu dem Versicherungsnehmer. Dieser Beauftragte der Versicherung gelangte zu der Auffassung, dass die begonnene Trocknung nicht fachgerecht sei.
In der Folge kündigte der Versicherungsnehmer den Auftrag gegenüber dem Unternehmen und beauftragte ein anderes Unternehmen, dass von der Versicherung benannt wurde. Hiergegen wandte sich das zunächst beauftragte Unternehmen, da es meinte in dem Verhalten der Versicherung liege ein unlauteres Wettbewerbsverhalten.
Im Ergebnis ohne Erfolg, so die entscheidenden Richter in dieser Instanz. Zwar dürfe eine Versicherung ihrem Versicherungsnehmer nicht verbieten ein Unternehmen seiner Wahl zu beauftragen. Da aber vorliegend aus Sicht der Versicherung von einer nicht fachgerecht durchgeführten Trocknung ausgegangen wurde, durfte sie ihren Versicherungsnehmer an ein anderes Unternehmen verweisen.
Die Aufforderung zur Kündigung an den Versicherungsnehmer sei insoweit rechtmäßig. Selbst wenn lediglich eine unsorgfältige Beurteilung des Regulierers der Versicherung vorgelegen hätte, sei dies alleine auch noch keine Begründung, die einen Unterlassungsanspruch vorliegend rechtfertige.
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