Eine Rechtsschutzversicherung kann dazu verpflichtet sein, die Kosten eines weiteren Anwalts zu tragen, wenn der zunächst beauftragte Anwalt krankheitsbedingt das Mandat nicht fortführen kann; Urteil des Landgericht Köln vom 13.4.2011 – Az.: 20 S 4/10.
Ein rechtsschutzversicherter Mandant hatte für einen Rechtsstreit einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser Rechtsanwalt hatte auch bereits gegenüber der Rechtsschutzversicherung die bisher entstandenen Kosten in Rechnung gestellt und auch erhalten. Dieser Anwalt erkrankte in der Folge.
Er war nun nicht mehr in der Lage, das Mandat fortzuführen. Deswegen suchte sich der Mandant einen neuen Rechtsanwalt. Die Kosten dieses Anwalts verweigerte die Rechtsschutzversicherung nunmehr zu übernehmen mit dem Hinweis, sie habe ja den bereits beauftragten und ursprünglich mit der Sache informierten Anwalt bereits bezahlt.
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Der Mandant ersuchte nunmehr im Klagewege von seiner bestehenden Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme zu erreichen. Dies war erfolgreich. Die entscheidenden Richter meinten vorliegend, es sei von einem notwendigen Anwaltswechsel auszugehen; insofern müsse auch eine Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung hinsichtlich des als zweiten beauftragten Rechtsanwaltes stattfinden.
Der zunächst beauftragte Anwalt sei nämlich wegen Depressionen und starker Medikamentation nicht in der Lage gewesen, das Mandat fortzuführen oder Schriftsätze zu verfassen.
Ihm sei sogar ein Berufswechsel von Ärzten nahegelegt worden. Die Rechtsschutzversicherung habe deswegen auch die weiteren Kosten zu tragen.
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