Die ordentliche Kündigungsfrist kann von dem Versicherer undvom Versicherungsehmer angewendet werden. In Sachverträgen mit einer vereinbarten Laufzeit von mindestens einem Jahr kann man mit dieser Form fristgerecht und sozusagen regulär kündigen.
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, gegenüber der Versicherungsgesellschaft, explizite Angaben über den tatsächlichen Grund der Kündigung mitzuteilen. Auch der Versicherer kann fristgerecht sowie ohne Angaben von Gründen den Vertrag zum Ende der Laufzeit, auch als Hauptfälligkeit bezeichnet, kündigen.
Weiterhin besteht das Schriftformerfordernis oder einfach formuliert; muss die Kündigung an den Versicherer schriftlich übermittelt werden. Eine Übermittlung per E-Mail fällt nicht unter die geforderte Schriftform. Auf Grund der technischen Entwicklungen wird sich dies eventuell wird naher Zukunft ändern. Auch per Fax muss ein Versicherer die Kündigung nicht anerkennen.
Wurde der Vertrag bereits nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer stillschweigend (automatisch vereinbarte Vertragsverlängerung) um ein weiteres Jahr verlängert (kommt in Sachverträgen vor), so können beide Vertragsparteien zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung muss spätestens 3 Monate vor Vertragsende bei der Versicherungsgesellschaft vorliegen, um zum nächsten möglichen Vertragsablauf rechtswirksam zu werden.
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