Der mitversicherte Arbeitsrechtsschutz, einer Rechtsschutzversicherung eines Arbeitnehmers, ist nicht unbedingt verpflichtet die Kosten eines Patentrechtsstreites zwischen dem Arbeitnehmer und seinem alten Arbeitgeber zu übernehmen; Urteil des Landgericht Coburg vom 11.11.2011 – Az.: 21 O 489/11.
Ein Arbeitnehmer und sein ehemaliger Arbeitgeber stritten sich um die Vergütung einer Erfindung, die der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber gemacht hatte. Der Arbeitnehmer hatte als Chemiker eine Erfindung für seinen Arbeitgeber gemacht; dieser wiederum hatte die Erfindung patentieren lassen.
Der Arbeitnehmer erhielt einen gewissen Anteil an der Vermarktung der Erfindung. Im Ruhestand forschte der Arbeitnehmer weiter und gelangte zu der Auffassung sein alter Arbeitgeber habe ihm einen Großteil der Patentvermarktungseinnahmen nicht ausgezahlt.
Der Arbeitnehmer verlangte deswegen von seiner Rechtsschutzversicherung Kostendeckung für einen Prozess mit dem Hinweis, es handele sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, für die Kostendeckung seiner Rechtsschutzversicherung besteht. Diese Rechtsschutzversicherung verweigerte die Kostenübernahme mit dem Hinweis, es gehe vorliegend um eine Streitigkeit aus dem Bereich des Patent- und Urheberrechts und hierfür besteht kein Versicherungsschutz.
Der Auffassung der Rechtsschutzversicherung folgte das Gericht im Ergebnis und verweigerte dem Arbeitnehmer die Kostendeckung. Vorliegend gehe es nicht um eine Entlohnung im arbeitsrechtlichen Sinne für geleistete Arbeit, sondern um Zuwendungen an den Arbeitnehmer aus seiner Erfindung. Dementsprechend sei die Ablehnung der Kostenübernahme der Rechtsschutzversicherung gerechtfertigt.
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