Unter dem Begriff Überschussbeteiligung in Bezug auf kapitalbildende Versicherungen (z.B. private Renten- versicherung, kapitalbildende Lebens- versicherung, Riester-Rente) versteht man zum einen eine sogenannte Direktgutschrift
(kommt heutzutage kaum noch vor) und des Weiteren das Geld, welches zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) verwendet wird. Beide Arten der Überschussbeteiligung entstehen aus dem sogenannten Rohüberschuss, der dem Kunden einer Versicherung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Vertragsbestimmungen (Police) gutgeschrieben wird.
Eine weitere Bezeichnung für die Überschussbeteiligung ist das Geld, welches dem Kunden der Lebens- und Rentenversicherung individuell aufgrund der generellen Überschüsse zugeteilt wird (vgl. § 153 VVG Versicherungsvertragsgesetz). Unabhängig davon, welche der oben genannten Definitionen für Überschussbeteiligung gerade angewendet werden, besteht der Rohüberschuss aus verschiedenen Komponenten:
- Kapitalanlageerfolg
- Sterblichkeitsgewinn (auch Risikogewinn genannt)
- Kostengewinn
Jedes Jahr wird die Überschussbeteiligung neu festgelegt und ist dabei an verschiedene Richtlinien gebunden (vgl. § 11a III Nr. 4 VAG Versicherungs-Aktiengesellschafts-Gesetz). Daraus folgt, dass die Überschussbeteiligung mind. 90% des Kapitalanlageerfolgs, 75% vom Risikogewinn und 50% vom Kostengewinn enthält.
Zusätzlich wird auf der jährlichen Überschussdeklaration festgelegt, welche Überschussbeteiligung für das Folgejahr rechtsverbindlich zugesagt wird. Die Überschussdeklaration zur Feststellung der Überschussbeteiligung besteht aus dem Rechnungszins (Garantiezins), dem überrechnungs- mäßigen Zins und den Anteilen aus dem Risiko- & Kostenergebnis, den laufenden Überschüssen sowie dem Schlussüberschuss.
Jede Überschussbeteiligung wird vom Vorstand der entsprechenden Versicherung unter Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen und zusätzlich im Geschäftsbericht veröffentlicht.
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