Eine Fluggesellschaft sah in ihren AGB vor, dass Tickets ausschließlich mit Kredit- oder Debitkarte bezahlt werden können. Weiterhin sahen die AGB vor, dass diese vor Abflug am Check-In-Schalter am Ausgangspunkt der Reise vorgelegt werden muss.
Bei Nichtvorlage könne die Reise mit diesem Flugschein nicht angetreten werden. In diesem Fall sei ausschließlich der Kauf eines neuen Tickets gegen Bargeld oder Vorlage einer anderen Karte vor Ort möglich.
Gegen diese Bestimmung in den AGB ging der Bundesverband der Verbraucherzentrale vor. Das Landgericht Frankfurt hielt in seiner Entscheidung vom 27.01.2011 (Az.: 2-24 O 142/10) die Klausel für unwirksam.
Die Verletzung der Nebenpflicht zur Vorlage der Karte rechtfertige keine Vertragsaufsage. Mit dieser Klausel behielte sich die Fluggesellschaft bei verbraucherfeindlicher Auslegung ein Rücktrittsrecht gegenüber einem redlichen Verbraucher auch bei unverschuldeter Verletzung einer Nebenpflicht ohne vorherige Abmahnung vor.
Die Nebenpflicht zur Vorlage der Karte habe keinen Bezug zur Durchführung der Beförderungsleistung; insbesondere erschwere deren Verletzung die Durchführung des Fluges nicht.
Habe z.B. ein Fluggast den Flug lange vor Reiseantritt mit einer Kreditkarte bezahlt, die später vor Antritt der Reise auf eine Aufforderung der Bank hin, vernichtet wird, weil nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eine neue Karte ausgestellt oder weil die alte zur Absicherung von Kartenmissbrauch eingezogen wird, verlöre er den Anspruch auf Beförderung.
Bei verbraucherfeindlicher Auslegung verlöre der Kunde nicht nur bei Buchungen, bei denen eine Rückerstattung des Reisepreises oder eine Umbuchung ausgeschlossen sei, sondern bei allen Buchungen den bezahlten Betrag und müsse sich ein neues Ticket kaufen, wenn er befördert werden wolle.
Eine Kreditkarte sei auch keine Reiseunterlage, deren Fehlen eine Zurückweisung rechtfertigen könne, sondern ein Zahlungsmittel.
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