Viele Reiseveranstalter bieten preisliche Vergünstigungen für jüngere Mitreisende an. Um in den Genuss dieser Vergünstigungen zu kommen, gab ein Ehepaar wohl in Zusammenwirkung mit einem Mitarbeiter des Reisebüros das Alter der jeweils mitreisenden Kinder deutlich geringer an als diese tatsächlich waren.
Die „Ersparnis“ belief sich bei 15 Reiseverträgen mit dem später klagenden Reiseveranstalter auf knapp 17.000 Euro. Aufgeflogen sind die Beklagten anlässlich eines Cluburlaubs in Side. Dort hatten sie das Alter der vermeintlich mitreisenden „Kinder“ mit 6 und zweimal 5 Jahren angegeben.
Auch bei ihrer Ankunft im Club trugen sie anlässlich der Anmeldung im S-Club entsprechende Geburtsdaten in die dortigen Anmeldeformulare ein. Tatsächlich war das mit 6 Jahre angegebene Kind nicht wie angegeben 6, sondern 19 Jahre alt.
Statt wie angegeben 5 Jahre alt, waren die Freundin des Sohnes tatsächlich 18 Jahre und der Sohn, dessen Alter ebenfalls mit 5 Jahren angegeben war, bereits 8 Jahre alt. Diese Falschangaben führten zu einem um 4.410,00 € geminderten Reisepreis.
Nachdem der achtjährige Sohn einen Milzriss erlitten hatte und sich mit der Mutter im örtlichen Krankenhaus befand, beabsichtigten sich die Mitarbeiter der Klägerin bzw. des Clubs um die vermeintlich minderjährigen Kinder im Vorschulalter zu kümmern, um diese in Abwesenheit der Eltern zu betreuen.
Sie mussten dann feststellen, dass die Altersangaben in den oben genannten Meldeunterlagen gravierend unrichtig waren.
Die Klägerin nahm die aufgedeckten falschen Angaben darüber hinaus zum Anlass, die zurückliegenden Buchungen im Hinblick auf die ihr nun bekannten Geburtsdaten der Kinder der Beklagten auf die Richtigkeit der Altersangaben hin zu untersuchen. Sie forderte von den Beklagten danach eine „Nachzahlung“ in Höhe von 17.229,52 € nebst weiterer 450,00 € Ermittlungs- und Neuberechnungskosten.
Die Beklagten zahlten darauf 12.000 Euro an die Klägerin. Bezüglich der weitergehenden Forderung machten die Beklagten diverse Einwendungen geltend, mit denen sie aber vor dem Landgericht Dortmund (Urteil vom 23.09.2008; Az.: 3 O 172/08) nicht durchdrangen.
Dieses entschied, dass die Klägerin gegenüber beiden Beklagten, sowohl gestützt auf die Zahlungsverpflichtung aus den seinerzeit abgeschlossenen Pauschalreiseverträgen“ jeweils in Verbindung mit § 1357 BGB – wie auch aus deliktischer Haftung gestützt auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263, 25, 27 StGB bzw. gestützt auf § 826 BGB die Zahlung weiterer 4.671,52 € beanspruchen könne.
Lediglich die Ermittlungs- und Neuberechnungskosten kürzte das Gericht auf 50 Euro. Diese zuzubilligende Pauschale für den Schadensermittlungs-aufwand schätzte die Kammer auf Grundlage des § 287 ZPO. Die Klägerin habe hier nämlich letztendlich nur das getan, was sie durch ein Unterbleiben des Kontroll- und Prüfungssystems bei Buchung erspart habe.
Insoweit sei der sie nunmehr treffende Aufwand die Kehrseite ihres des allein auf Wahrheitsliebe ihrer Kunden setzenden Buchungssystems. Die Beklagten haben im Ergebnis nichts gespart. Als Zugabe gab es noch ein Strafverfahren.
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