Grundsätzlich dürfen Bausparkassen von ihren Kunden Abschlussgebühren verlangen; Urteil des BGH vom Dezember 2010 – Az.: XI 3/10.
Eine Verbraucherzentrale wandte sich in diesem Verfahren gegen die Praxis von Bausparkassen in ihren AGB bzw. kleingedruckten anderen Vertragszusätzen eine Vermittlungsprovision auf das Entgelt von Bausparverträgen zu erheben, die oft zwischen 1,0 und 1,6 Prozent der Bausparsumme liegen.
Der Hinweis der Verbraucherzentrale, diese Provisionsregelung sei „unter ferner liefen“ in den AGB einer Bausparkasse angebracht und nicht im Effektivzins ausgewiesen und so versuche die Bausparkasse, die Abschlusskosten auf den Bausparer abzuwälzen, griff nicht durch. Dieser Argumentation folgte der Bundesgerichtshof letztlich nicht.
Der BGH entschied, dass Bausparkassen auch dann grundsätzlich eine Abschlussgebühr verlangen dürften, wenn sie dafür keine Leistungen für einen einzelnen Kunden erbringen, da diese Abschlussgebühren nicht nur der Bausparkasse sondern letztlich wieder allen Bausparern zugute kämen.
Allerdings könnten Bausparverträge und ihre Konditionen dennoch grundsätzlich gerichtlichen Prüfung unterzogen werden.
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