Banken sind grundsätzlich verpflichtet, die Einhaltung der Höchstgrenzen für Tagesabhebungen von Bankautomaten zu beachten; Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.11.2011 – Az.: XI ZR 370/10.
Ein Bankkunde hatte eine Karte zum Abheben von Bargeld an Automaten von seiner Bank erhalten. In einer Nacht wurden – entgegen des Tageslimits von maximal 1000,- Euro insgesamt 3000,- Euro abgehoben unter Verwendung der PIN-Nummer des Bankkunden.
Das Girokonto des Bankkunden wurde entsprechend belastet. Dieser kündigte den Kreditkartenvertrag. Die Bank ihrerseits forderte ihren ehemaligen Bankkunden zur Zahlung der Belastung auf.
Dieser weigerte sich mit dem Hinweis, er habe die Abhebungen nicht durchgeführt, vielmehr sei ihm die Karte entwendet worden, zudem sei das Tageslimit überschritten.
Hiergegen brachte die Bank vor, aufgrund der vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei der Bankkunde dennoch zum Schadensersatz verpflichtet, da er das Entwenden der Karte unverzüglich anzuzeigen habe.
Die Erstinstanzen gaben insoweit der Bank recht. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache zur Entscheidung jedoch zurück.
Der Bankkunde könne sich auf die Haftungsgrenze der missbräuchlichen Abhebung nämlich grundsätzlich dann berufen, wenn die Bank ihrerseits ihre Pflichten – nämlich die Einhaltung des Tageslimits – nicht genüge.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank schützten insoweit nämlich auch ihre Kunden.
Vorschau und » verwandte Themen
Firmenkreditkarte nicht für private Zwecke des Arbeitnehmers nutzbar
Firmenkreditkarte nicht für private Zwecke des Arbeitnehmers nutzbar
Vorschau
Verwandte Themen
Verwandte Themen zu diesem Urteil