Ein Mitarbeiter eines Unternehmens, dem eine Kredit- und Tankkarte zur Verfügung gestellt wurde, darf diese grundsätzlich nie für private Zwecke nutzen; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.3.2011 – Az.: 2 Sa 526/10.
Einem Mitarbeiter einer großen Firma wurde eine Kreditkarte ausgehändigt, die dieser auch zum Tanken für das Dienstfahrzeug nutzen konnte. Der Arbeitnehmer nutzte die Karte jedoch sowohl dienstlich als auch privat.
Er behauptete, von seinem Arbeitgeber die Erlaubnis erhalten zu haben, auch dienstlich die Karte für seine Fahrzeugbetankung sowie für private Flüge nutzen zu dürfen. Dem entgegnete der Arbeitgeber, eine solche Erlaubnis sei nie erteilt worden.
Zudem müsse er den Schaden ersetzen, der durch die zweckentfremdete Nutzung der Kredit- und Tankkarte entstanden sei. Der Arbeitgeber behielt daher in der Folge den Lohn des Arbeitnehmers ein und entließ den Mitarbeiter danach.
Zu Recht, wie die entscheidenden Richter befanden. Grundsätzlich dürfe die Karte nur dienstlich genutzt werden; soweit der Mitarbeiter anderes behaupte, müsse er dies beweisen; dies habe er vorliegend nicht ausreichend dargelegt.
Auch wenn nicht explizit vereinbart war, dass die Karten nur dienstlich genutzt werden dürfen, so sei es für jeden – auch durchschnittlichen Arbeitnehmer – erkennbar, dass die Überlassung der Karten nur in Hinblick auf dienstliche Ausgaben beschränkt sein soll.
Ein Mitarbeiter dürfe jedoch nicht davon ausgehen, von einer Dienstkarte Flüge, Kinderbekleidung und private Haushaltsgegenstände zu erwerben.
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