Das Betreiben eines Kreditgeschäftes einer ausländischen Firma kann nach deutschem Recht grundsätzlich ein Bankgeschäft darstellen; BVerwG, Urteil vom 22.4.2009 – Az.: 8 C 2.09.
Eine ausländische Aktiengesellschaft (mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz) hatte Kunden Kredite angeboten auch über das Internet. Im Internet warb die Aktiengesellschaft auch mit Angeboten zum download. Die Kunden – insbesondere deutsche Kunden – hatten so die Möglichkeit Darlehensverträge mit dieser Aktiengesellschaft zu schließen.
Dieses Betreiben des Kreditgeschäftes wurde der Aktiengesellschaft nunmehr untersagt und es wurde ihr weiter untersagt deutsche Kunden zu werben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Aktiengesellschaft eine Erlaubnis fehle und es wurde die Abwicklung des bisher abgeschlossenen Darlehensverträge angeordnet. Hiergegen wendete sich die Aktiengesellschaft. Die Untersagung des Kreditgeschäftes der Aktiengesellschaft sei rechtmäßig, so die entscheidenden Richter.
Die Aktiengesellschaft betreibe ein Bankgeschäft. Ein Bankgeschäft liege auch schon dann vor, wenn nicht gleichzeitig ein Einlagegeschäft betrieben werde. Das Bankgeschäft umfasse nicht nur rechtsgeschäftliches Handeln sondern alle wesentlichen zum Vertragsschluss hinführenden Schritte.
Ein Bankgeschäft werde auch betrieben, wenn ein Kreditinstitut bankgeschäftliche Leistungen ohne eigene physische Präsenz im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringe.
Mangels Erlaubnis zum Betreiben eines Bankgeschäftes verstoße die gängige Kreditvergabepraxis der Aktiengesellschaft damit gegen das deutsche Kreditwesen und müsse deswegen untersagt werden.
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