Auf die Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages können sich grundsätzlich Mitdarlehensnehmer wegen einer möglichen finanziellen Überforderung nicht berufen; OLG Celle; Urteil vom 23.1.2008 – Az.: 3 U 180/07.
Bei dieser Entscheidung war der Hintergrund, dass Eheleute und eine Bank einen Darlehensvertrag abgeschlossen hatten. Die Darlehenssumme gaben die Eheleute an ihren Sohn weiter, da sich dieser in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand.
Die Kreditsicherung erfolgte, indem die Eheleute Ansprüche aus einer Lebensversicherung an die Bank abtraten. Der Sohn seinerseits kam mit der Rückzahlung der Kreditraten in Verzug. Die Bank erhielt die Raten auch nicht von den Eheleuten. Daraufhin verwertete die Bank die als Sicherheit gestellte Lebensversicherung.
Die Eheleute wendeten sich gegen dieses Vorgehen mit der Begründung, der Kredit sei bereits sittenwidrig; die laufenden Zinsen seien bereits zu hoch und die Grundsätze für Bürgschaftsverpflichtungen seien wegen der Verbundenheit zu ihrem Sohn nicht anwendbar. Zu Unrecht, wie die Richter entschieden. Die Eheleute müssten für den Kredit haften.
Tritt ein lediglich wie ein Bürge haftender Mitdarlehensnehmer zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Bank dieser Ansprüche aus einer Lebensversicherung ab (hier die Eheleute), kann die Abtretung selbst dann wirksam sein, wenn der Schuldner durch die Rückführung des Kredits aus seinen laufenden Einkünften wirtschaftlich krass überfordert würde.
Auch derjenige (hier Eheleute), der eine Mithaftung übernimmt kann grundsätzlich ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung haben.
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