Ein Sozialhilfeträger kann grundsätzlich die Erstattung der Kosten der Pflege bzw. Sozialleistungen von den Kindern des Pflegebedürftigen verlangen; BGH, Urteil vom 15.9.2010 – Az. XII ZR 148/09.
Auch die schlechte Behandlung eines Elternteils dem Kind gegenüber im Vorfeld stelle gegenüber dem zahlungsverpflichteten Kind keine unbillige Härte dar; zumindest dann nicht, wenn das Elternteil seiner Verpflichtung dem Kind gegenüber wegen einer schizophrenen Erkrankung nicht voll nachkommen konnte.
Der Ausschluss des Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger bleibt damit auf Ausnahmefälle beschränkt.
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