Die gesetzliche Pflegepflichtversicherung kann zur Übernahme der Kosten des Einbaus einer behindertengerechten Terrassentür verpflichtet werden; Urteil des Sozialgericht Dortmund vom 12.3.2010 – Az.: S 39 KN 98/08 P.
Eine behinderte Frau, die auf einen Rollstuhl angewiesen war, beantragte bei ihrer Pflegepflichtversicherung die Übernahme bzw. einen Zuschuss zu den Kosten des Einbaus einer behindertengerechten Terrassentür, damit sie ungehinderten Zugang zu ihrer Terrasse haben konnte.
Diese Kostenübernahme wurde die Pflegepflichtversicherung abgelehnt.
Die Pflegepflichtversicherung begründete die ablehnende Haltung damit, dass ihrer Auffassung nach, die Tür nicht zur selbstständigen Lebensführung der Pflegebedürftigen notwendig sein soll und die Terrasse nicht zum Wohnumfeld gehöre.
Dem folgte das entscheidende Gericht nicht. Die Terrasse gehöre durchaus zum individuellen Wohnumfeld.
Es gehe hier darum, der Pflegebedürftigen ein Umfeld zu schaffen in dem sie möglichst selbstständig ihr Leben bestimmen kann. Insofern müsse auch eine Terrasse oder ein Balkon als notwendig für das Lebensumfeld gewertet werden.
Das Leben der Pflegebedürftigen sei auch durch eine solche Umbaumaßnahme der Terrassentür verbessert, da sie nunmehr ohne Hilfe mit ihrem Rollstuhl die Terrasse erreichen könne. Die Umbaumaßnahmekosten seien demnach von der Pflegepflichtversicherung zu tragen.
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