Bei der groben Fahrlässigkeit eines Versicherungsnehmers kann es gegenüber einer Fotoapparateversicherung zu einer Quotelung des Schadens kommen; Urteil des Landgericht Hannover vom 17.9.2010 – Az.: 13 O 153/08.
Ein selbstständig arbeitender Kameramann flog mitsamt seiner Kameraausrüstung im Wert mehrerer tausend Euro nach Spanien. Am Flughafen in Valencia musste er auf sein Gepäck warten. Deswegen suchte er den Schalter für vermisste Gegenstände auf.
Dabei hatte er seinen Koffer mit der wertvollen Kameraausrüstung. Diesen ließ er weniger als eine Minute unbeaufsichtigt am Schalter während er mit dem Schalterarbeiter wegen seines weiteren Gepäcks sprach.
In dieser Zeit wurde der Koffer mitsamt Fotoausrüstung entwendet. Gegenüber seiner Fotoversicherung machte der Kameramann diesen Schaden der Fotoausrüstung geltend.
Die Fotoapparateversicherung verweigerte eine Regulierung mit dem Hinweis, es liege ein grob fahrlässiges Fehlverhalten ihres Versicherungs- nehmers vor. Wertvolle Kameras habe der Versicherungsnehmer am Körper tragen müssen.
Das Gericht wählte in seiner Entscheidung hier einen „Mittelweg“. Eine volle Versagung des Versicherungsschutzes sei hier nicht gerechtfertigt.
Zwar könne aus dem „Nicht-im-Auge-Behalten“ der Fotoapparate eine grobe Fahrlässigkeit abgeleitet werden, allerdings müsse berücksichtigt werden, dass eine mehrere Kilogramm schwere Ausrüstung von Fotokameras und weiteren Gegenständen nicht einfach um den Hals gehängt werden könne.
Das entscheidende Gericht bejahte somit einen Anspruch des Versicherungsnehmers, meinte aber weiter dieser sei vorliegend um 40% zu kürzen aufgrund der „Schwere des (Mit-)Verschuldens“.
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